Wer als Hundehalter/in ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund bekommt, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgender Informationen und Nachweise zu melden:
Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt/in und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz haben die Tierärzt/in und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass, auszustellen. Der NÖ Hundepass muss bestimmte Angaben enthalten, um eine Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zu ermöglichen.
Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der Gemeinde ist für alle Hundehalter/innen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von 725.000 Euro pro Hund für Personen- und Sachschäden und der Verpflichtung der Aufrechterhaltung dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen. Das ist entweder durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung, oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung möglich.
Für Hundebesitzer/innen, die ihren Hund schon vor dem 1. Juni 2023 angeschafft haben, gibt es bezüglich der verpflichtenden Haftpflichtversicherung eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2025. Bis zu spätestens diesem Zeitpunkt muss auch für vor Juni 2023 angeschaffte Hunde der Nachweis einer entsprechenden Versicherung am Gemeindeamt erbracht werden.
§ 5 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz sieht eine Obergrenze von in einem Haushalt gehaltenen Hunden vor. Die Haltung von mehr als fünf Hunden (inklusive der Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden – wobei hier wiederum die Einschränkung des § 5 Abs. 2 zu beachten ist), in einem Haushalt verboten. Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) gilt eine Obergrenze von zwei Hunden pro Haushalt. § 5 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz legt Ausnahmen fest, bei denen die Obergrenze als gerechtfertigt erscheint, wie beispielsweise das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß gemeldet wurde.