Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an einer Nationalratswahl sind Österreicherinnen oder Österreicher, wenn sie spätestens am Tag der Nationalratswahl das 16. Lebensjahr vollenden; d.h. jene Personen die spätestens am Wahltag (29. September 2024) ihren 16. Geburtstag feiern. Das passive Wahlrecht bei einer Nationalratswahl erlangen Bewerberinnen und Bewerber, wenn sie am Stichtag der Wahl (9. Juli 2024) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden, d.h. jene Personen, die spätestens am Wahltag ihren 18. Geburtstag feiern. Es besteht keine Wahlpflicht.
Für die Nationalratswahl ist das österreichische Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt, die wiederum in insgesamt 39 Regionalwahlkreise untergliedert sind (Näheres siehe unsere Internetseite Wahlkreiseinteilung). Bei einer Nationalratswahl werden 183 Abgeordnete gewählt. Zur Kandidatur bedarf es der Einbringung (zumindest) eines Wahlvorschlags. Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von drei Abgeordneten zum Nationalrat.
Link auf die Website des Bundesministeriums für Inneres zur Nationalratswahl 2024.
Es gibt die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl. Hierfür benötigen Sie eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich, postalisch, per E-Mail oder über die Plattform www.wahlkartenantrag.at beantragen. Die Beantragung ist ab dem Tag der Wahlausschreibung möglich und erfordert die Angabe eines Grundes sowie den Nachweis Ihrer Identität (Reisepassnummer oder qualifizierte elektronische Signatur).
Als Begründung für einen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kommen beispielsweise Ortsabwesenheit am Wahltag oder gesundheitliche Einschränkungen, die den Besuch eines Wahllokales verhindern, in Frage. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig!
Bitte beachten Sie: Die Beantragung der Wahlkarte hat durch die Wählerin oder den Wähler selbst zu erfolgen! Eine Beantragung durch Angehörige, Ehegattinnen oder Ehegatten, Erziehungsberechtigte oder andere nahestehende Personen ist auch bei Vorlage einer Vollmacht nicht zulässig! Ebenso unzulässig ist eine Beantragung durch eine Erwachsenenvertreterin oder einen Erwachsenenvertreter (vormals „Sachwalterin“ oder „Sachwalter“). Eine Beantragung beim Bundesministerium für Inneres ist nicht möglich. Ab dem 2. September 2024 werden die Wahlkarten voraussichtlich von der Gemeinde verschickt bzw. können persönlich abgeholt werden.
Seitens der Gemeinde wollen wir unsere Bürgerinnen und Bürger bei der bevorstehenden NR-Wahl bestmöglich unterstützen. Deshalb wurde Ihnen eine „Amtliche Wahlinformation" zugestellt. Diese ist mit Ihrem Namen personalisiert und beinhaltet einen Buchstaben- bzw. Zahlencode für die Beantragung einer Wahlkarte im Internet und einen schriftlichen Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert. Wenn Sie am 29. September 2024 im Wahllokal Ihre Stimme abgeben, bringen Sie bitte den personalisierten Abschnitt und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Damit erleichtern Sie die Wahlabwicklung.